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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-592/17 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 9403 9010, KN Unterpos. 7318 1590, KN Unterpos. 7318 1900, KN Pos. 7326, KN Pos. 4421, VO (EG) Nr. 91/2009
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Kindersicherheitsgitter, Spindel, Stahl
Rechtsfrage: Sind Spindeln mit den konkreten Merkmalen als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen? - Wenn die erste Frage bejaht wird, so dass die Spindeln als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen sind, sind dann die Spindeln in die KN-Position 9403 9010 oder die KN-Position[en] 7326 und 4421 einzureihen? - Wenn die erste Frage verneint wird, so dass die Spindeln nicht als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen sind, sind dann die Spindeln in die KN-Position 7318 1590 oder die KN-Position 7318 1900 einzureihen? Wenn Spindeln mit den konkreten Merkmalen in die KN-Position 7318 1590 einzureihen sind, wird der EuGH gebeten, auf die folgende Vorlagefrage zu antworten: - Ist die VO (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26.1.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China infolgedessen ungültig, dass sich die Kommission und der Rat - laut dem WTO-Berufungsgremium - auf ein Verfahren gestützt haben, das die Definition des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union an die Bereitschaft der Hersteller in der Europäischen Union knüpfte, in die Stichprobe aufgenommen und kontrolliert zu werden, was zu einem Selbstauswahlverfahren führte, das eine materielle Gefahr der Verfälschung der Untersuchung und des Ergebnisses bedeutet?
Vorinstanz: Vestre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 424 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.11.2018
Erledigungs-Az: Rs C-592/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 22 23