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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-674/19 (EuGH)
§§: RL 2011/64/EU Art. 2 Abs. 2, RL 2011/64/EU Art. 5 Abs. 1, KN Pos. 2403
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Zoll, Tabak, Wasserpfeifentabak, Tarifierung, Zolltarif
Rechtsfrage: Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.6.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahin auszulegen, dass Wasserpfeifentabake wie der im vorliegenden Fall streitige (bestehend aus Tabak [bis zu 24 %], Zuckersirup, Glycerin, Aromastoffen und Konservierungsmittel) als "teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen[d]" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind? - 2. Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU, auch soweit er i.V.m. Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie zu lesen ist, dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen der Tabak, der in einer zum Rauchen vorgesehenen Mischung - hier Wasserpfeifentabak (das im vorliegenden Fall streitige Erzeugnis) - enthalten ist, die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU aufgeführten Kriterien erfüllt, die gesamte Mischung unabhängig von den anderen darin enthaltenen Stoffen als Rauchtabak anzusehen ist? - 3. Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird: Sind/ist Art. 2 Abs. 2 und/oder Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren streitige, das durch Mischen von Feinschnitttabak mit anderen flüssigen und normalerweise feinen Stoffen (Zuckersirup, Glycerin, Aromastoffe und Konservierungsmittel) hergestellt wird, für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie in seiner Gesamtheit als Rauchtabak gilt? - 4. Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird und die erste und die dritte Frage bejaht werden: Sind die Bestimmungen der Position 2403 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.9.2011, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9.10.2012, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4.10.2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16.10.2014 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Bestandteile von Wasserpfeifentabak wie Zuckersirup, Aromastoffe und/oder Glycerin nicht als "Tabakersatzstoffe" gelten?
Vorinstanz: Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 413 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.09.2020
Erledigungs-Az: Rs C-674/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 12 34