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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 58/11 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 2010 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG 2010 § 52 Abs. 12, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitslohn, Schenkung, Dritter, Veranlassungszusammenhang, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Arbeitszimmer
Rechtsfrage: Unter welchen Voraussetzungen ist die Zuwendung eines Dritten als Arbeitslohn zu beurteilen? - Ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b i.V.m. § 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des JStG 2010 insoweit mit den GG unvereinbar, als die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, welchem für dessen berufliche oder betriebliche Tätigkeit im Jahr 2007 kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, rückwirkend auf einen Jahresbetrag von 1.250 EUR begrenzt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 21.06.2011
Vorinstanz/AZ: 8 K 2652/09 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.02.2013
Erledigungs-Az: VI R 58/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 16 47