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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-276/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 395 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Mehrwertsteueraufzeichnungen, Großbritannien
Rechtsfrage: Klage der Europäischen Kommission gegen das Vereinigte Königreich: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 395 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, dass es neue Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt hat, die die in der ursprünglichen Terminal Markets Order 1973 vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung und die dort vorgesehene Ausnahme von der üblichen Pflicht, Mehrwertsteueraufzeichnungen zu führen, erweitern, ohne bei der Kommission einen Antrag mit dem Ziel der Ermächtigung durch den Rat zu stellen; dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Vereinigtes Königreich
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 206 S. 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.05.2020
Erledigungs-Az: Rs C-276/19