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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 73/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Berufstätigkeit, Übergangszeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Befindet sich ein volljähriges Kind nach Abschluss der Berufsausbildung als Bürokauffrau im Juni 1999 und anschließender Vollzeiterwerbstätigkeit im Ausbildungsbetrieb in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es ab Oktober 1999 an der TU Wirtschaftsingenieurwesen studiert? Sind die Einkünfte aus der Vollzeit-Berufstätigkeit bei der Ermittlung des Grenzbetrags hinzuzurechnen? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 15.11.2000
Vorinstanz/AZ: 6 K 420/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 375
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 74 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.12.2001
Erledigungs-Az: VI R 73/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet