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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 8/05
§§: AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 155 Abs. 2, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Verjährung, Negativer Feststellungsbescheid, Änderung, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Mitteilung des Finanzamts, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aufgrund Verjährungseintritts unterbleiben werde, um einen negativen Feststellungsbescheid mit der Folge, dass der Folgebescheid - in dem diese Einkünfte gemäß § 155 Abs. 2 AO 1977 bereits Ansatz gefunden haben - geändert werden kann? - Stellen der Eintritt der Feststellungsverjährung bzw. das Unterlassen der Feststellung vor Verjährungseintritt durch das Finanzamt ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass alternativ eine Änderung des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO 1977 erfolgen kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 09.12.2004
Vorinstanz/AZ: 3 K 3241/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 35 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.10.2007
Erledigungs-Az: VIII R 8/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet