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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 4/20 (BFH)
§§: GrEStG § 6 Abs. 3 Satz 2, GrEStG § 3 Nr. 6
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Gesonderte Feststellung, Bemessungsgrundlage, Steuerbefreiung, Gesamthand
Rechtsfrage: Ist § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass - trotz der Aufgabe der gesamthänderischen Mitberechtigung oder Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders innerhalb der Fünfjahresfrist - die Vergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht entfällt, wenn der grundstückseinbringende Gesamthänder seine gesamthänderische Mitberechtigung durch einen einheitlichen Rechtsakt verliert oder mindert, der seinerseits nach § 1 Abs. 2 a GrEStG grunderwerbsteuerbar ist und somit die vom Gesetz geforderte Steuerumgehung objektiv ausscheidet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 27.03.2019
Vorinstanz/AZ: 5 K 1953/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.01.2022
Erledigungs-Az: II R 4/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 09 61