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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-788/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 21, AEUV Art. 45, AEUV Art. 56, AEUV Art. 63, EWR-Abkommen Art. 28, EWR-Abkommen Art. 31, EWR-Abkommen Art. 36, EWR-Abkommen Art. 40
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Steuererklärung, Informationspflicht, Formblatt 720, Freizügigkeit, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr
Rechtsfrage: Klage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 21, 45, 56 und 63 AEUV sowie aus den Art. 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es - Rechtsfolgen für die Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des "Formblattes 720" vorgesehen hat, die die Qualifikation dieser Vermögenswerte als ungerechtfertigte Vermögensgewinne nach sich ziehen und nicht verjähren; - bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des "Formblattes 720" automatisch eine fixe Geldstrafe in Höhe von 150 % verhängt und - bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des "Formblattes 720" fixe Geldstrafen verhängt, deren Höhe jene der Sanktionen nach den allgemeinen Regelungen für vergleichbare Zuwiderhandlungen übersteigt, sowie - dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Spanien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 432 S. 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.01.2022
Erledigungs-Az: Rs C-788/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 72