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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-582/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG, Grundrechtecharta Art. 47
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbescheid, Vorsteuerabzug, Ablehnung, Aussetzung, Strafverfahren, Rechtsbehelf
Rechtsfrage: 1. Sind die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es den Steuerbehörden, nachdem sie einen Steuerbescheid erlassen haben, mit dem die Anerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug abgelehnt wird, erlauben, die Entscheidung über den Verwaltungsrechtsbehelf bis zum Abschluss eines Strafverfahrens auszusetzen, das zusätzliche objektive Anhaltspunkte für die Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Steuerhinterziehung liefern könnte? - 2. Könnte die Antwort des EuGH auf die vorstehende Frage anders ausfallen, wenn dem Steuerpflichtigen während der Aussetzung der Entscheidung über den Verwaltungsrechtsbehelf vorläufige Maßnahmen gewährt würden, mit denen die Wirkungen der Versagung des Vorsteuerabzugsrechts ausgesetzt werden?
Vorinstanz: Înalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 53 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.02.2022
Erledigungs-Az: Rs C-582/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 44