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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 37/10 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Betriebsausgabe, Nicht abziehbare Betriebsausgabe, Bewirtung, Werbung, Nachweis
Rechtsfrage: Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Beköstigung von Teilnehmern bei über Planungsbüros organisierten Verkaufsveranstaltungen (sog. Stadtsaalveranstaltungen, Kaffee-/Busfahrten) eines selbständigen Werbekaufmanns. Liegen vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasste Bewirtungsaufwendungen oder voll abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG vor, weil nicht der Kläger sondern die die Veranstaltungen organisierenden Firmen als "Bewirtende" aufgetreten sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 01.09.2010
Vorinstanz/AZ: 4 K 11163/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 21 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.07.2013
Erledigungs-Az: X R 37/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 03 99