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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 67/07 (BFH)
§§: KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2, KStG § 36 Abs. 7, KStG § 38 Abs. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter EK 02, Endbestand, Körperschaftsteuererhöhung, Steuerbefreiung, Ausschüttung, Bilanzgewinn, Eigenkapital
Rechtsfrage: Gilt bei einer vollumfänglichen Gewinnausschüttung (einer grundsätzlich steuerbefreiten Körperschaft) im Jahr 2002 der zum 31.12.2001 bestehende fortgeschriebene Endbetrag i.S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. (Alt-EK 02) nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG als verwendet und erhöht sich deshalb die Körperschaftsteuer gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.07.2007
Vorinstanz/AZ: 4 K 3540/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 09 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.02.2009
Erledigungs-Az: I R 67/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 14 81