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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-255/02 (EuGH)
Schlagwörter Umsatzsteuer, Steuervorteil, EG, Lieferung, Vorsteuerabzug, Missbrauch, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. a) Sind unter den relevanten Umständen die Geschäfte, - i) die jeder Beteiligte ausschließlich in der Absicht vorgenommen hat, einen Steuervorteil zu erreichen, und - ii) mit denen kein selbständiger Geschäftszweck verfolgt wurde, für die Zwecke der Mehrwertsteuer als Lieferungen oder Dienstleistungen anzusehen, die von den oder zugunsten der Beteiligten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeführt wurden? b) Welche Faktoren sind unter den relevanten Umständen bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, wer die Lieferungen oder Dienstleistungen von den unabhängigen Auftragnehmern erhalten hat? 2. Sind nach der vom Gerichtshof entwickelten Lehre vom Verbot des Rechtsmissbrauchs die Anträge der Klägerinnen auf Erstattung oder Abzug der sich aus der Durchführung der relevanten Geschäfte ergebenden Vorsteuer zurückzuweisen?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal London
Vorinstanz/Datum: 27.06.2002
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2002 Nr. C 233 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.02.2006
Erledigungs-Az: Rs C-255/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 12 87