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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 3/11 (BFH)
§§: UStG 2005 § 18 Abs. 9 Satz 3, UStG 2005 § 18 Abs. 9 Satz 5, AO § 110 Abs. 3, AO § 79 Abs. 1 Nr. 3, AO § 150 Abs. 3
Schlagwörter Vorsteuervergütung, Unterschrift, Frist, Wiedereinsetzung, Aufenthalt, Ausland
Rechtsfrage: 1. Kann auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift des Vorsteuervergütungsantrages eines im Drittland ansässigen Unternehmens nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG 2005 im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben abgesehen werden? - 2. Ermöglicht allein die unterlassene Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Vergütungsantrags durch das Finanzamt innerhalb der Jahresfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn innerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO nur ein vom Prokuristen und nicht vom gesetzlichen Vertreter unterschriebener Vorsteuervergütungsantrag eingereicht wird? - 3. Stellt die durch ein aktives Verhalten des Finanzamts verursachte Unkenntnis vom Ablauf der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO höhere Gewalt i.S. dieser Vorschrift dar? - 4. Ist der Daueraufenthalt eines Vorsteuervergütungsberechtigten im Ausland als Verhinderung wegen längerer Abwesenheit i.S. des § 150 Abs. 3 AO anzusehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 09.11.2010
Vorinstanz/AZ: 2 K 2047/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 07 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.08.2013
Erledigungs-Az: V R 3/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 30 05