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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 22/96
§§: InvZulG § 2 S. 1, AO 1977 § 12, BewG § 68 Abs. 2, BGB § 93, BGB § 94
Schlagwörter Verbleiben, Betriebsstätte, Betriebsvorrichtung, Wirtschaftliches Eigentum, Anlagevermögen
Rechtsfrage: An Kunden vermietete, auf Betonplatten montierte Flüssiggasbehälter (Tanks) als unbewegliche Wirtschaftsgüter Grundstücksbestandteil, oder als Betriebsvorrichtung, bzw. Scheinbestandteil weiter im Anlagevermögen der Vermieterin? Wirtschaftliches Eigentum der Kunden? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 29.11.1995
Vorinstanz/AZ: I 93/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.08.2000
Erledigungs-Az: III R 22/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 64 30