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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 18/15 (BFH)
§§: KStG § 8 a, EStG § 4 h, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14
Schlagwörter Zinsschranke, Verfassungsmäßigkeit, Betriebsausgabe, Nettoprinzip
Rechtsfrage: 1. Sind die Vorschriften des § 4 h EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRG) vom 14.8.2007 bzw. i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 sowie des § 8 a KStG i.d.F. des UntStRG zur sog. "Zinsschranke" mit dem Grundgesetz vereinbar? - 2. Sind die Vorschriften des § 8 a KStG i.V.m. § 4 h EStG im Wege der teleologischen Reduktion verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese in reinen Inlandsfällen, in denen der vom Gesetzgeber typisierend angenommene Missbrauch durch grenzüberschreitende Finanzierungsstrukturen nicht eintreten kann, der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen nicht entgegenstehen? - 3. Das Verfahren I R 18/15 wurde durch Beschluss vom 17.2.2016 ausgesetzt, bis eine Entscheidung in dem beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 1/16 ergangen ist. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 02.03.2015
Vorinstanz/AZ: 7 K 2372/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 12 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.02.2016
Erledigungs-Az: I R 18/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 17.2.2016) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.