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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-9/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 167, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 20
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und das Entgelt noch nicht gezahlt worden ist? - 2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Recht zum Vorsteuerabzug nicht für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem das Entgelt bezahlt worden ist, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht, die Leistung bereits in einem früheren Besteuerungszeitraum erbracht worden ist und eine Geltendmachung des Vorsteueranspruchs für diesen früheren Steuerzeitraum nach nationalem Recht wegen Verjährung nicht mehr möglich ist?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 10.12.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 337/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 20 63
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.02.2022
Erledigungs-Az: Rs C-9/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 01 88