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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 19/15 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Schlagwörter Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Mindestlaufzeit, Rumpfwirtschaftsjahr, Rückwirkung, Finanzielle Eingliederung
Rechtsfrage: Beginnt die fünfjährige Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerlicher Organschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG frühestens rückwirkend ab Gründung der Organgesellschaft oder ist auf die (auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft) rückwirkende finanzielle Eingliederung abzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.03.2015
Vorinstanz/AZ: 6 K 4332/12 K, F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 951
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 17 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.05.2017
Erledigungs-Az: I R 19/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 16 39