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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-66/14 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108 Abs. 3, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, EG Art. 87, EG Art. 43, EG Art. 48
Schlagwörter EG, EU, Firmenwert, Abschreibung, inländische Beteiligung, Gruppenbesteuerung, Österreich, Beihilfe, Konzern
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 107 AEUV (früher Art. 87 EG) i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV (früher Art. 88 Abs. 3 EG) einer nationalen Maßnahme entgegen, nach der eine - die Steuerbemessungsgrundlage und damit die Steuerlast verringernde - Firmenwertabschreibung bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung in anderen Fällen der Einkommens- und Körperschaftbesteuerung eine derartige Firmenwertabschreibung nicht zulässig ist? - 2. Steht Art. 49 AEUV (früher Art. 43 EG) i.V.m. Art. 54 AEUV (früher Art. 48 EG) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegen, nach denen bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Firmenwertabschreibung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung an einer nicht ansässigen Körperschaft (insbesondere mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat) eine derartige Firmenwertabschreibung nicht vorgenommen werden darf?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 142 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.10.2015
Erledigungs-Az: Rs C-66/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 25 79