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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 54/19 (BFH)
§§: AStG § 1 Abs. 1 Satz 3, AStG § 1 Abs. 1 Satz 4, AStG § 1 Abs. 2 Nr. 2, AStG § 1 Abs. 3 Satz 5, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, DBA-Jugoslawien Art. 10, AO § 162 Abs. 1
Schlagwörter Außensteuerrecht, Verdeckte Gewinnausschüttung, Hinzurechnung, Fremdvergleich, Schwestergesellschaft
Rechtsfrage: Verlagerung einer Routinefunktion auf ausländische Schwestergesellschaft: 1. Wird eine Routinefunktion auf eine ausländische Schwestergesellschaft übertragen (hier: Lieferung von Material und Rückkauf des bearbeiteten Materials), ist dann dieser Vorgang nicht einzeln, sondern zusammengefasst zu betrachten? - 2. Ist zum Zeitpunkt des Rückkaufs der Fremdvergleich vorzunehmen, wobei in Ermangelung uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbarer Fremdvergleichswerte der hypothetische Fremdvergleich gemäß § 1 Abs. Satz 5 AStG anzuwenden ist? - 3. Liegen sowohl die Voraussetzungen einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als auch diejenigen einer Hinzurechnung gemäß § 1 AStG vor, ist dann die für den Steuerpflichtigen ungünstigere Regelung anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.11.2019
Vorinstanz/AZ: 6 K 1918/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 20 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.08.2023
Erledigungs-Az: I R 54/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 20 25