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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 32/19 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 42 d, BRAO § 51
Schlagwörter Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse
Rechtsfrage: Ist die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber (hier: Einzelkanzlei) auch insoweit Arbeitslohn, als der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 Euro übersteigenden Versicherungsschutz wählt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 27.02.2019
Vorinstanz/AZ: 5 K 1199/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 07 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.2021
Erledigungs-Az: VI R 32/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Stattgabe der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 20