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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 47/19 (BFH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2 Satz 1, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 2 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 2 Buchst. a, UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG 2005 § 4 Nr. 12 Satz 2
Schlagwörter Überlassung, Vermietung, Camping, Ermäßigter Steuersatz, Steuerfreiheit
Rechtsfrage: 1. Stellt eine kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen eine kurzfristige Vermietung von Campingflächen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dar? - 2. Ist ein Boot trotz Übernachtungsmöglichkeit in Form einer Kajüte als Fahrzeug anzusehen? - 3. Liegt mangels Vergleichbarkeit von Bootsliegeplätzen und Campingplätzen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da bei Booten regelmäßig die Fahrt selbst, während bei Wohnwagen und Wohnmobilen die Unterkunft im Vordergrund steht? - Das Verfahren V R 33/17 war durch Beschluss vom 2.8.2018 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-715/18 ausgesetzt. - Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 19.12.2019 wurde das Verfahren V R 33/17 wieder aufgenommen und unter dem Az. V R 47/19 fortgeführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.06.2017
Vorinstanz/AZ: 5 K 210/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 16 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.06.2020
Erledigungs-Az: V R 47/19
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: V R 33/17 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 11 33