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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 7/18 (BFH) |
| §§: | EStG § 17 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Veräußerung, Wesentliche Beteiligung, Gegenleistung, Option, Veräußerungserlös |
| Rechtsfrage: | Zur Frage, ob und inwieweit die Einräumung einer Aktienoption (Call-Option) als Bestandteil der Gegenleistung des Käufers von GmbH-Anteilen die Höhe des nach § 17 EStG zu versteuernden Veräußerungserlöses berührt, wenn der Verkäufer die Aktienoption zwar mit Veräußerung erhält, sie aber erst später ausübt und sich der Wert der Basisgröße der Aktien bis dahin (erhöhend) verändert hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 11.10.2017 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 1978/15 E |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 08 85 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 04.02.2020 |
| Erledigungs-Az: | IX R 7/18 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 07 50 |