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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 12/19 (BFH)
§§: AStG § 8 Abs. 1, AStG § 7, EStG § 21, DBA-Schweiz, GG Art. 20 Abs. 3, EG Art. 56, AEUV Art. 63
Schlagwörter Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Aktivitätsklausel, Treaty Override, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG: Abgrenzung von Einkünften aus "passiver" Vermietungstätigkeit und gewerblichen Einkünften aus Grundstückshandel einer ausländischen (hier: schweizerischen) Zwischengesellschaft an der der Kläger zu 100% beteiligt ist; einheitlich zu beurteilende Einkünfte aus der Vermietung des in der Schweiz belegenen Grundbesitzes, dessen Veräußerung nach Abschluss eines sog. Umzonungsprozesses beabsichtigt ist? Verstoßen die Vorschriften des AStG über die Hinzurechnungsbesteuerung unter Durchbrechung des DBA-Schweiz gegen Verfassungsrecht und gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit? - 2. Das Verfahren I R 78/14 war durch Beschluss vom 11.4.2017 bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren Rs C-135/17 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 30.10.2014
Vorinstanz/AZ: 2 K 618/11 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 04 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2020
Erledigungs-Az: I R 12/19
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: I R 78/14 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 04 56