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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 30/20 (BFH)
§§: AO § 155 Abs. 1 Satz 3, EStG § 39 b Abs. 3 Satz 1, EStG § 34 Abs. 1 Satz 3, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5, DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Grenzgänger, Abfindung, Frankreich
Rechtsfrage: Keine Anwendung der Grenzgängerregelung im DBA-Frankreich auf Abfindungszahlungen: Setzt die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich (sog. Grenzgängerregelung) eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis nicht vorliegt? Steht daher das Besteuerungsrecht für Abfindungen von Grenzgängern nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich dem Tätigkeitsstaat zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 11.02.2020
Vorinstanz/AZ: 6 K 1055/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 11 96
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 52/20