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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-49/17 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3, RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Steuerbefreiung, Energieerzeugnis, Strom, Verbrauchsteuer, Dänemark, Heizstoff, Kraftstoff
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom dahin auszulegen, dass der Verbrauch von in Eigenproduktion hergestellten Energieerzeugnissen für die Herstellung anderer Energieerzeugnisse in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren, in der die hergestellten Energieerzeugnisse nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, steuerbefreit ist? - 2. Ist Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten den Umfang der Steuerbefreiung in der Weise einschränken können, dass nur der Verbrauch eines Energieerzeugnisses bei der Herstellung eines gleichwertigen Energieerzeugnisses (d.h. eines Energieerzeugnisses, das wie das verbrauchte Energieerzeugnis steuerpflichtig ist) von der Befreiung erfasst wird?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 112 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.06.2018
Erledigungs-Az: Rs C-49/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 04