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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 67/04
§§: EStG § 15 a Abs. 3 Satz 1, EStG § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, EStDV § 82 f
Schlagwörter Verlustausgleich, Kommanditist, Einlageminderung, Schiff, Sonderabschreibung, negatives Kapitalkonto
Rechtsfrage: Höhe der Zurechnungsbeträge gemäß § 15 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b EStG 1997: Konnte den in 1996 beigetretenen Kommanditisten einer in 1995 gegründeten KG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Seeschiffes ist, denen in 1996 für durch Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV entstandene Verluste jeweils 125 v.H. der geleisteten Einlagen als ausgleichs- und abzugsfähige Verluste zugerechnet wurden, und die in 1997 einen Teil der geleisteten Einlagen wieder entnommen haben und dadurch sich deren negative Kapitalkonten erhöhten, in 1997 125 v.H. der Einlageminderung als Gewinn zugerechnet werden? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 27.10.2004
Vorinstanz/AZ: VII 247/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 359
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 11 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.07.2006
Erledigungs-Az: IV R 67/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 42 37