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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 36/19 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3 a, EStG § 46 Abs. 5, AO § 150 Abs. 8
Schlagwörter Steuererklärung, Elektronische Übermittlung, Pflichtveranlagung, Härteausgleich
Rechtsfrage: Besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG auch in den Fällen, in denen neben dem Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3 a EStG eine Pflichtveranlagung gemäß dem Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist? - Ist ein Vorrang des Veranlagungstatbestands in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG - aufgrund des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG - zwingend anzunehmen, so dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht gegeben sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 27.06.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 261/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 20 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.10.2020
Erledigungs-Az: X R 36/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 03 42