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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 43/06
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110
Schlagwörter Pflichtveranlagung, Antragsveranlagung, Schätzungsbescheid, Verlust, Einkommensteuer, Wiedereinsetzung
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist, wenn neben nichtselbständigen Einkünften Verluste aus Vermietung und Verpachtung aufgrund eines Grundlagenbescheids von mehr als 800 DM zu berücksichtigen sind und der Ablehnung der Veranlagung ein bestandskräftiger Schätzungsbescheid vorausgegangen ist, der vom FA nach Eingang der Verlustmitteilung ersatzlos aufgehoben worden ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 28.03.2006
Vorinstanz/AZ: 2 K 2254/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 42 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.04.2008
Erledigungs-Az: VI R 43/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 43/06 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrollverfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt.- Erledigung der Hauptsache