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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-141/20 (EuGH)
§§: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4, RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Organschaft, Missbrauch, Eingliederung
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der RL 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen? - 2. Falls die Frage 1 verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der RL 77/388/EWG insoweit berufbar? - 3. Ist bei der nach Rz 46 des EuGH-Urteils Larentia + Minerva vom 16.7.2015 Rs C-108/14 und C 109/14 (EU:C:2015:496, Rz 44 f.) vorzunehmenden Prüfung, ob das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG enthaltene Erfordernis der finanziellen Eingliederung eine zulässige Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung erforderlich und geeignet ist, ein strenger oder ein großzügiger Maßstab anzulegen? - 4. Sind Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 der RL 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, im Wege der Typisierung eine Person als nicht selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1 der RL 77/388/EWG anzusehen, wenn sie in der Weise finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organträgers) eingegliedert ist, dass der Organträger seinen Willen bei der Person durchsetzen und dadurch eine abweichende Willensbildung bei der Person verhindern kann?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 11.12.2019
Vorinstanz/AZ: XI R 16/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 02 82
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.12.2022
Erledigungs-Az: Rs C-141/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 20 90