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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-555/17 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8528 7190, KN Unterpos. 8528 7113
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Tarifierung, Einreihung, Internettechnologie
Rechtsfrage: Ist die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1549/ 2006 der Kommission vom 17.10.2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in (i) Unterteilung "-Videotuner" der Position 8528, (ii) Unterposition 8528 7113 und (iii) Unterposition 8528 7190 dahin auszulegen, dass eine Ware, die der Warenbeschreibung in Unterposition 8528 7113 entspricht und mittels Internettechnologie übertragene, nicht aber über Antenne, Kabel-TV oder Satellit übertragene Live TV-Fernsehsignale empfangen, einstellen und verarbeiten kann, in Unterposition 8528 7113, Unterposition 8528 7190 oder eine andere Unterposition einzureihen ist?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 402 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.09.2018
Erledigungs-Az: Rs C-555/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 17 27