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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 35/18 (BFH)
§§: EStG § 2 a Abs. 1, EStG § 10 d, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, DBA-Kasachstan Art. 10 Abs. 4, DBA-Kasachstan Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, DBA-Kasachstan Art. 23 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Atypische stille Gesellschaft, Stille Beteiligung
Rechtsfrage: Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach DBA-Kasachstan - Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und atypisch stiller Gesellschaft - 1. Liegt keine atypische stille Gesellschaft, sondern eine typische stille Gesellschaft vor, wenn u.a. eine Beteiligung nur am Gewinn, nicht aber am Verlust oder den stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses vereinbart ist, sich die gesellschaftliche Mitwirkung des Beteiligten auf die Zahlung seiner Einlage beschränkt, eine darüber hinausgehende Aktivität zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks nicht erkennbar ist und sich die Gestaltung der Beteiligung vielmehr so darstellt, dass der Beteiligte auf gesellschaftsrechtlicher Basis ohne Publizität, ohne Geschäftsleitungsbefugnis und ohne das Risiko persönlicher Haftung gegen Hingabe seiner Einlage am Erfolg des Unternehmens beteiligt war? - 2. Hat Deutschland nach dem DBA-Kasachstan das Besteuerungsrecht für die typische stille Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmers an einer in Kasachstan ansässigen Kapitalgesellschaft kasachischen Rechts? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 06.03.2018
Vorinstanz/AZ: 4 K 986/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 03 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.06.2021
Erledigungs-Az: I R 35/18
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: III R 55/18 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 16 93