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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 17/18 (BFH)
§§: EStG § 13, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Schlagwörter Forstwirtschaft, Wald, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Entfernungspauschale, Verpflegungsmehraufwand, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Stellt ein Wald, der im Veranlagungszeitraum lediglich einmal von dem Forstwirt aufgesucht wurde, im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG eine Betriebsstätte dar, so dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Forstwirtes und dem mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Wald als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind? - Sind im Rahmen dieser Fahrt Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG zu gewähren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 26.10.2017
Vorinstanz/AZ: 6 K 604/15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.11.2020
Erledigungs-Az: VI R 17/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 05 49