Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 45/19 (BFH)
§§: AO § 191, AO § 71, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 183
Schlagwörter Haftung, Auswahlermessen, Inanspruchnahme, Steuerhinterziehung, Bekanntgabe, Empfangsvollmacht
Rechtsfrage: 1. Gibt es ein Rangverhältnis dergestalt, dass derjenige, der die Vorteile aus der Tat einem anderen hat zukommen lassen, weniger schuldhaft gehandelt hat als derjenige, der selbst in den Genuss der verkürzten Steuern gekommen ist? Ist es deshalb erforderlich lediglich denjenigen in Haftung zu nehmen, dem die Vorteile aus der Tat zugutegekommen sind, oder ist grundsätzlich auch derjenige in Haftung zu nehmen, der dieser Person die Steuervorteile bewusst und gewollt verschafft hat? - 2. Kann sich der Haftungsschuldner bei einer Haftung nach § 71 AO darauf berufen, dass noch weitere Personen in Haftung zu nehmen seien? - 3. Ist der Feststellungsbescheid wirksam i.S. des § 183 AO bekannt gegeben worden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 29.10.2019
Vorinstanz/AZ: 10 K 1908/15 H
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 21 37
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision