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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 20/14 (BFH)
§§: AO § 196, AO § 122 Abs. 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 169 Abs. 1, BGB § 133
Schlagwörter Personengesellschaft, Auflösung, Rechtsnachfolge, Prüfungsanordnung, Bekanntgabe, Auslegung, Hemmung der Verjährung
Rechtsfrage: Ist eine Prüfungsanordnung, die an eine nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aufgelöste Personengesellschaft adressiert ist, unwirksam, da sie an einen nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichtet ist, oder kann sie dahin ausgelegt werden, dass Inhaltsadressat der verbliebene Gesellschafter als Rechtsnachfolger der Gesellschaft war? Kann diese Prüfungsanordnung die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO auslösen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 26.02.2013
Vorinstanz/AZ: 6 K 6228/08
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1292
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 18 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.10.2016
Erledigungs-Az: IV R 20/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 03 59