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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-344/14 (EuGH)
§§: KN Pos. 2106, KN Pos. 3003, KN Kap. 30 Anm. 1 Buchst. a, VO (EG) Nr. 1777/2001
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Aminosäuremischung, Arznei, Nährstoffzubereitung
Rechtsfrage: 1. Handelt es sich bei Aminosäuremischungen wie denen des Streitfalls, aus welchen (i.V.m. Kohlehydraten und Fetten) ein Nahrungsmittel hergestellt wird, mit dem ein grundsätzlich lebensnotwendiger, in der normalen Ernährung vorhandener, im Einzelfall aber allergieauslösender Stoff ersetzt wird und dadurch allergiebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden und die Linderung oder sogar Heilung bereits eingetretener Schäden ermöglicht werden, um eine zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aus mehreren Bestandteilen gemischte Arzneiware i.S. der Pos. 3003 der Kombinierten Nomenklatur? - Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen sein sollte: Handelt es sich bei den Aminosäuremischungen um Nährstoffzubereitungen der Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatur, die nach Anmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 30 der Kombinierten Nomenklatur aus diesem Kapitel ausgewiesen sind, weil sie keine über die Zuführung von Nahrung hinausgehende prophylaktische oder therapeutische Wirkung entfalten?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 20.05.2014
Vorinstanz/AZ: VII R 37/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 18 73
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.09.2015
Erledigungs-Az: Rs C-344/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 25 76