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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-434/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 193, DBes (EU) 2015/2349
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Ungarn, Geltung, Rückwirkung, Ermächtigung
Rechtsfrage: Ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2349 des Rates vom 10.12.2011 dahin auszulegen, dass er der ungarischen Praxis entgegensteht, die diesen Durchführungsbeschluss so versteht, dass er das Inkrafttreten der von Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden nationalen gesetzlichen Bestimmung am 1.1.2015 und deren Anwendbarkeit ab diesem Zeitpunkt ermöglicht, obschon der genannte Durchführungsbeschluss keine Bestimmung über eine rückwirkende Geltung oder Anwendbarkeit enthält, Ungarn allerdings in seinem Antrag auf Ermächtigung zu einer abweichenden Regelung diesen Zeitpunkt als Anfangszeitpunkt der Anwendung genannt hatte?
Vorinstanz: Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 318 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.02.2019
Erledigungs-Az: Rs C-434/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 00 57