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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 2299/04 (BVerfG)
§§: GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 100, BVerfGG § 31, BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1, MRK Art. 6, EStG 1990 § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG 1990 § 10 Abs. 2, EStG 1990 § 10 Abs. 3, EStG 1990 § 22 Nr. 1 Satz 1, EStG 1990 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, EStG 1990 § 33 c
Schlagwörter Altersvorsorge, Alter, Aufhebung, Beitrag, Kinderbetreuungskosten, Kind, Rentenversicherung, Rente, Sonderausgabe, Sonstige Einkünfte, Verfassung, Versicherung, Weitergeltung, Werbungskosten, Bundesverfassungsgericht, Gesetz, Kassation, Normenkontrolle
Rechtsfrage: Keine erneute Vorlage an das BVerfG zu Verfassungsfragen des Betreuungsbedarfs für Zeiträume vor 2000 - Vorsorgeaufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar - Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen vor 2005 - Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 21.07.2004
Vorinstanz/AZ: X R 72/01, X R 73/01
Vorinstanz/Fundstelle: BFH/NV 2005 S. 513
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 15 72
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 25.09.2009
Erledigungs-Az: 2 BvR 2299/04
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen