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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 35/18 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 6 Satz 1, EStG § 23 Abs. 3 Satz 9, EStG § 20 Abs. 6 Satz 5, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Verrechnung, Verlust, Ehegatten, Verfassung
Rechtsfrage: Ist im Veranlagungszeitraum 2013 eine horizontale ehegattenübergreifende Verrechnung von Altverlusten gemäß §§ 20 Abs. 6 Satz 1, 23 Abs. 3 Satz 9 EStG in Form einer beliebigen Übertragung von Beträgen möglich? Verstößt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gegen Verfassungsrecht? - Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 19.7.2021 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 3/21 ausgesetzt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 31.01.2018
Vorinstanz/AZ: 12 K 2623/16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.07.2021
Erledigungs-Az: VIII R 35/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 19.7.2021) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.