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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-179/20 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108 Abs. 3, RL 2009/72/EG
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Rumänien, Elektrizitätsnetz, Strom
Rechtsfrage: a) Stellt der Erlass einer Regelung durch den rumänischen Staat, die zugunsten zweier Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Staates vorsieht: a.1. die Gewährung einer vorrangigen Inanspruchnahme und die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers, bei diesen Gesellschaften technologische Hilfsdienste zu erwerben, und - a.2. die Gewährung eines garantierten Zugangs zu den Elektrizitätsnetzen für den von diesen beiden Gesellschaften erzeugten Strom, der deren kontinuierlichen Betrieb gewährleistet, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV, d.h. eine vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme bzw. eine selektive Maßnahme, dar, und ist er geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen? Bejahendenfalls: War diese staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV anzumelden? - b) Ist die Gewährung eines Rechts auf garantierten Zugang zum Elektrizitätsnetz durch den rumänischen Staat gegenüber zwei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Staates, um deren kontinuierlichen Betrieb zu gewährleisten, mit Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 vereinbar?
Vorinstanz: Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 297 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.01.2022
Erledigungs-Az: Rs C-179/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 66