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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-103/12 (EuG)
§§: AEUV Art. 263 Abs. 4, VO (EU) Nr. 1240/2011, die VO (EU) Nr. 1308/2011, VO (EU) Nr. 1239/2011, VO (EU) Nr. 1281/2011, VO (EU) Nr. 1316/2011, VO (EU) Nr. 1384/2011, VO (EU) Nr. 27/2012, VO (EU) Nr. 57/2012, DVO (EU) Nr. 1240/2011, DVO (EU) Nr. 1308/2011, DVO (EU) Nr. 1239/2011, DVO (EU) Nr. 1281/2011, DVO (EU) Nr. 1316/2011, DVO (EU) Nr. 1384/2011, DVO (EU) Nr. 27/2012, DVO (EU) Nr. 57/2012, VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 186 Buchst. a, VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 187
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Schadensersatz, Zoll, Zucker, Nichtigkeit, Mindestzollsatz, Zolltarif, Zollsatz
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Kommission und die EU. Die Klägerinnen beantragen, - die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobene Nichtigkeitsklage und/oder die Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV gegen die VO Nr. 1240/2011, die VO Nr. 1308/2011, die VO Nr. 1239/2011, die VO Nr. 1281/2011, die VO Nr. 1316/2011, die VO Nr. 1384/2011, die VO Nr. 27/2012 und die VO Nr. 57/2012 für zulässig und begründet zu erklären; - die DVO (EU) Nr. 1240/2011 der Kommission vom 30.11.2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 für nichtig zu erklären; - die DVO (EU) Nr. 1308/2011 der Kommission vom 14.12.2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Zucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen, für nichtig zu erklären; - die DVO (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission vom 30.11.2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz für nichtig zu erklären; - die DVO (EU) Nr. 1281/2011 der Kommission vom 8.12.2011 über den Mindestzollsatz, der für die erste Teilausschreibung im Rahmen des mit der DVO (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist, für nichtig zu erklären; - die DVO (EU) Nr. 1316/2011 der Kommission vom 15.12.2011 über den Mindestzollsatz, der für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der DVO (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist, für nichtig zu erklären; - die DVO (EU) Nr. 1384/2011 der Kommission vom 22.12.2011 über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der DVO (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist, für nichtig zu erklären; - die DVO (EU) Nr. 27/2012 der Kommission vom 12.1.2012 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die vierte Teilausschreibung im Rahmen des mit der DVO (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist, für nichtig zu erklären und - die DVO (EU) Nr. 57/2012 der Kommission vom 23.1.2012 zur Aussetzung des mit der DVO (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 186 Buchst. a und Art. 187 der VO Nr. 1234/2007 für zulässig und begründet zu erklären und sowohl diese Bestimmungen für rechtswidrig als auch die angefochtenen Verordnungen, die unmittelbar oder mittelbar auf diesen Bestimmungen beruhen, für nichtig zu erklären; - die durch die Kommission vertretene EU zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Klägerinnen aufgrund der von der Kommission begangenen Verletzung ihrer Rechtspflichten erlitten haben, und als Schadensersatz für die von den Klägerinnen während des Zeitraums vom 1.4.2011 bis zum 29.1.2012 erlittenen Schäden einen Betrag von 87.399.257 Euro zuzüglich der den Klägerinnen nach diesem Zeitpunkt entstehenden weiteren Verluste festzusetzen oder einen anderen Betrag, der die von den Klägerinnen gemäß deren Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens erlittenen oder ihnen noch entstehenden Schäden widerspiegelt, insbesondere unter angemessener Berücksichtigung zukünftigen Schadens; - Zinsen in Höhe des jeweiligen von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandten Satzes zuzüglich zwei Prozentpunkten oder in Höhe eines anderen angemessenen, vom Gericht bestimmten Satzes festzusetzen, die auf die Hauptforderung vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung zu leisten sind; - die Kommission zur Zahlung aller durch dieses Verfahren entstehenden Kosten und Auslagen zu verurteilen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission und EU, ABl EU 2012 Nr. C 151 S. 31
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 29.11.2016
Erledigungs-Az: Rs T-103/12