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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 137/97
§§: FGO § 62 Abs. 3 Satz 3, FGO § 53 Abs. 2
Schlagwörter Unterschrift, Fristsetzung, ausschließende Wirkung, Beglaubigung
Rechtsfrage: Ist eine vom Vorsitzenden verfügte Fristsetzung mit ausschließender Wirkung dann unwirksam, wenn das diese Verfügung beinhaltende Schriftstück für den Bevollmächtigten des Klägers nur den maschinengeschriebenen Namen des Vorsitzenden (keine Unterschrift) und die Unterschrift - ohne Dienstsiegel - eines Beamten trägt, der die Richtigkeit bestätigt? -Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 21.08.1997
Vorinstanz/AZ: IV 1/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1998 S. 831
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.11.1998
Erledigungs-Az: VII R 137/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 55 36