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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 48/06
§§: GrEStG § 16 Abs. 1, BGB § 158, BGB § 133, BGB § 157
Schlagwörter Rückgängigmachung, Auflösende Bedingung, Aufschiebende Bedingung, Auslegung, Grunderwerbsteuer
Rechtsfrage: Rückgängigmachung nach § 16 GrEStG: 1. Auslegung einer im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung, wonach für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung und Eigentumsverschaffung betreffend Grundbesitz aufgrund von früheren Veräußerungsverträgen eine Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus diesen älteren Verträgen an Erfüllung Statt erfolgt, als auflösende oder aufschiebende Bedingung. - 2. Kommt im Falle der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (vgl. 1.) § 16 Abs. 1 GrEStG sinngemäß zur Anwendung, wenn der Veräußerer "dem Zweiterwerber" den Kaufpreis aufgrund der Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche (incl. der Kaufpreiszahlungsansprüche) aus den früheren Verträgen nicht erstattet, der Veräußerer in enger Abstimmung mit "dem Zweiterwerber" Vergleichsverhandlungen mit den "Ersterwerbern" führt, der Zweiterwerber seine Auflassungsvormerkungen erst im Rahmen der Vergleichsverhandlungen löschen lässt und Veräußerer und "Zweiterwerber" verbundene Unternehmen sind ? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 03.05.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 293/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 32 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.01.2008
Erledigungs-Az: II R 48/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 32 17