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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 34/05
§§: AO 1977 § 314, AO 1977 § 260, AO 1977 § 309 Abs. 2 Satz 2, FGO § 78 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2
Schlagwörter Einziehungsverfügung, Bestimmtheit, Arrestanordnung, Akteneinsicht, Rechtliches Gehör, Hinweispflicht
Rechtsfrage: Einziehungsverfügung ca. 20 Jahre nach Erlass der Pfändungsverfügung: Liegt ein unzulässiger Austausch des durch den Arrest und die Pfändung gesicherten Anspruchs vor, wenn zunächst Einkommensteuer-/Lohnsteuernachforderungen gesichert worden sind, die Einziehungsverfügung jedoch auf einen Bescheid über Forderungen wegen Haftung für Lohnsteuer Bezug nimmt? Fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Pfändungsverfügung, wenn darin lediglich die Höhe der nicht genannten Forderung angegeben ist? Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung wegen unzureichender Bezeichnung der Forderung und der Veranlagungszeiträume? Verwirkung des Rechts auf Einziehung der Forderung in 2002 aufgrund der Pfändungsverfügung von 1981 wegen Zeitablaufs? Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.03.2005
Vorinstanz/AZ: 4 K 937/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.06.2006
Erledigungs-Az: VII R 34/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 41 22
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