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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-175/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/12/EWG Art. 7 Abs. 1, Richtlinie 92/12/EWG Art. 7 Abs. 2, Richtlinie 92/12/EWG Art. 9 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Tabaksteuer, Verbrauchsteuer, Beförderung, Durchfuhrmitgliedstaat, Österreich
Rechtsfrage: Sind Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 RL 92/12/EWG i.d.F. der RL 92/108/EWG, dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, wonach eine Verbrauchsteuer (Tabaksteuer) für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Zigaretten), die in einem (ersten) Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren und ohne Verwendung eines Begleitdokumentes nach Art. 7 Abs. 4 dieser RL am Landweg durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (Durchfuhrmitgliedstaaten) in einen weiteren Mitgliedstaat (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert wurden, um im Bestimmungsmitgliedstaat verkauft zu werden, auch im Durchfuhrmitgliedstaat erhoben wird?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 235 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.03.2015
Erledigungs-Az: Rs C-175/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 05 98