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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-174/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 7, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundstück, Bauunternehmen, Vorsteuerabzug, Steuerbefreiung, Hilfsumsatz
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff "Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte" in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass er die Tätigkeiten eines mehrwertsteuerpflichtigen Bauunternehmens i.V.m. dem anschließenden Verkauf von Immobilien erfasst, die von dem Unternehmen - als vollständig mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit - für eigene Rechnung zum Zweck des Weiterverkaufs errichtet worden sind? - 2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, in welchem Umfang für die Verkaufstätigkeit - für sich genommen - Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, verwendet werden? - 3. Steht es im Einklang mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz, dass ein Bauunternehmen, das nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats - das auf Art. 5 Abs. 7 und Art. 6 Abs. 3 RL 77/388/EWG beruht - für betriebsinterne Lieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Immobilien für eigene Rechnung zum Zweck des anschließenden Verkaufs mehrwertsteuerpflichtig ist, nur ein Recht auf teilweisen Vorsteuerabzug für die Gemeinkosten des Unternehmens hat, da der anschließende Verkauf der Immobilie nach dem Mehrwertsteuerrecht des Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der RL 77/388/EWG von der Steuer befreit ist?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 171 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.10.2009
Erledigungs-Az: Rs C-174/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 37 68