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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 24/13 (BFH)
§§: AO § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a
Schlagwörter Einheitliche und gesonderte Feststellung, Geringe Bedeutung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Schätzung
Rechtsfrage: Handelt es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO mit der Folge, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht hätte erfolgen dürfen, wenn zwar die hälftige Aufteilung der einvernehmlich geschätzten Einkünfte feststeht, diesen Einkünften jedoch Kapitalerträge in bedeutender Höhe zugrunde liegen, die über Jahre hinterzogen wurden und nach erfolgter Selbstanzeige erst durch die Beteiligung der Steuerfahndung abschließend ermittelt werden konnten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 29.01.2013
Vorinstanz/AZ: 1 K 1585/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 15 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2016
Erledigungs-Az: VIII R 24/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 21 41