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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-615/21 (EuGH)
Schlagwörter EG, EU, Ungarn, Besteuerungsordnung, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Verjährung, Hemmung, gerichtliche Überprüfung
Rechtsfrage: Sind der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz der Effektivität, die Teil des Gemeinschaftsrechts sind, dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie § 164 Abs. 5 des Az adózás rendjérol szóló 2003. évi XCII. törvény (Gesetz XCII von 2003 über die Besteuerungsordnung, im Folgenden: alte Besteuerungsordnung), die dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum lässt, und der auf dieser Regelung beruhenden Praxis nicht entgegenstehen, nach denen im Bereich der Mehrwertsteuer die Frist für die Verjährung des Steueranspruchs der Steuerverwaltung während der gesamten Dauer gerichtlicher Überprüfungen unabhängig von der Anzahl der wiederholten Steuerverwaltungsverfahren und ohne zeitliche Obergrenze im Fall mehrerer aufeinander folgender gerichtlicher Überprüfungen gehemmt wird, und zwar auch dann, wenn das Gericht, das mit einer Entscheidung befasst ist, die die Steuerbehörde im Rahmen eines wiederholten Verfahrens erlassen hat und mit der sie einer früheren Gerichtsentscheidung nachkommt, feststellt, dass die Steuerbehörde die in dieser Gerichtsentscheidung enthaltenen Vorgaben nicht beachtet hat, d.h. wenn das neue Gerichtsverfahren auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist?
Vorinstanz: Szegedi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 11 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.07.2023
Erledigungs-Az: Rs C-615/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 51