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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-281/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 168
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Reverse-Charge, Nachweis, Umkehrung, Steuerschuldnerschaft, Missbrauch
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 168 und die mit ihm zusammenhängenden Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG, der sich daraus ergebende Grundsatz der steuerlichen Neutralität und die zu dieser Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie den Abzug der bezahlten Vorsteuer Unternehmern nicht gestatten, die bei einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bzw. im Reverse-Charge Verfahren - so der Sprachgebrauch des Unionsrechts - den Nachweis (Beleg) des Umsatzes, eines Erwerbs von Gegenständen, in der Weise ausstellen, dass sie in diesen einen fiktiven Lieferer aufnehmen, auch wenn unstreitig ist, dass der Erwerb seitens des betreffenden Unternehmers tatsächlich stattgefunden hat und dass dieser die gekauften Materialien für seinen Handels- bzw. Geschäftsbetrieb erworben hat? - 2. Sollte eine Praxis wie die beschriebene - bei der davon auszugehen ist, dass sie dem Betroffenen bekannt war - als missbräuchlich oder betrügerisch eingeordnet und somit als Grund für den Ausschluss des Vorsteuerabzugs angesehen werden können, ist es für diesen Ausschluss dann notwendig, einen Steuervorteil nachzuweisen, der mit den Zwecken der Mehrwertsteuerregelung nicht vereinbar ist? - 3. Schließlich, sollte ein solcher Nachweis notwendig sein, ist dann hinsichtlich des Steuervorteils, der die Verweigerung des Vorsteuerabzugs gestatten würde und in jedem Einzelfall gesondert festzustellen wäre, ausschließlich auf den Steuerpflichtigen selbst (d.h. den Erwerber der Gegenstände) abzustellen oder kommt auch ein Vorteil bei anderen am Geschäft Beteiligten in Betracht?
Vorinstanz: Tribunal Supremo (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 320 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.11.2021
Erledigungs-Az: Rs C-281/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 18 51