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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 1/20 (BFH)
§§: UZK § 250 Abs. 2, UZK § 79, UZK Art. 124 Abs. 1 Buchst. k, UZK Art. 212
Schlagwörter Einfuhrabgaben, Beförderungsmittel, Drittland, Verbringen, Vorübergehende Verwendung, Zollschuld, Erlöschen
Rechtsfrage: Liegt in dem Verbringen eines Luxusautos vom im Drittland sitzenden Verkäufer an den Urlaubsort des Käufers eine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel i.S. von Art. 250 Abs. 2 Buchst. d UZK? Sind im Streitfall die Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erfüllt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.10.2019
Vorinstanz/AZ: 11 K 2256/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 22 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2022
Erledigungs-Az: VII R 1/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 21 28