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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 12/20 (BFH)
§§: KAGG § 43 Abs. 14 Satz 3, KAGG § 40 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2, GG Art. 76 Abs. 1, GG Art. 14, KStG § 8 b Abs. 2
Schlagwörter Veräußerungsgewinn, Ausschüttung, Wertpapier, Sondervermögen, Steuerbefreiung, Rückwirkungsverbot
Rechtsfrage: Verfassungskonforme Auslegung bei rückwirkendem Wegfall der Steuerbefreiung für in Fondsausschüttungen enthaltene Altveräußerungsgewinne nach § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG: 1. Soweit durch das UntStFG vom 20.12.2001 § 43 Abs. 14 KAGG mit Wirkung für den VZ 2001 rückwirkend geändert wurde, indem nach § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG i.d.F. des UntStFG die in § 40 Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 angeordnete Steuerbefreiung nach § 8 b Abs. 2 KStG von Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, in denen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften enthalten sind, nicht mehr auf Veräußerungen vor dem 1.1.2001 (Altveräußerungsgewinne) anzuwenden ist, ist diese Norm verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auf Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen, die vor der Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses zum UntStFG am 11.12.2001 beschlossen wurden und dem Anteilsinhaber des Wertpapier-Sondervermögens zugeflossen sind, noch die Steuerfreiheit nach § 8 b Abs. 2 KStG nach der Rechtslage des § 40 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 14 Satz 2 KAGG i.d.F. des StSenkG zur Anwendung kommt? - 2. Ist § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG i.d.F. des UntStFG unter Verletzung von Art. 20 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 GG verabschiedet worden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 05.02.2020
Vorinstanz/AZ: 7 K 3182/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 06 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.07.2024
Erledigungs-Az: I R 12/20
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an das BVerfG (Beschluss vom 17.7.2024) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. - Aktenzeichen beim BVerfG: 2 BvL 14/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 18 72